Der Verein trägt den Namen „Green Light Project – Verein zur Aufklärung und Förderung der sexuellen
Selbstwirksamkeit Jugendlicher und junger Erwachsener". Der Verein soll in das Zentrale Vereinsregister
eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Wien, Österreich.
Das Rechnungsjahr läuft vom 01. Oktober bis zum 30. November des darauffolgenden Jahres.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§34 ff BAO. Der Zweck des Vereins ist die umfassende und
wissenschaftlich fundierte Aufklärung Jugendlicher und junger Menschen zu den Themen Konsens und sexuelle
Übergriffigkeit. Der Verein setzt sich für die Förderung der Selbstbestimmtheit, Selbstwirksamkeit, sowie
der sexuellen Autonomie und Eigenverantwortung junger Menschen ein. Darüber hinaus bezweckt der Verein
Bewusstseinsbildung und Wissensvermittlung in den genannten Bereichen.
Der Vereinszweck soll durch ideelle Mittel wie Zusammenkünfte der Mitglieder, Erfahrungsaustausch,
Ausbildungsveranstaltung, oder Verteilung von Informationen umgesetzt werden. In diesem Sinne soll ein
Workshop zur Vermittlung der Inhalte an Jugendliche konzipiert werden, der auf die Vermittlung an
Schulklassen ausgelegt ist.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und Aufbringung finanzieller Mittel
Der Vereinszweck soll durch die in § 2 angeführten Mittel erreicht werden.
Zudem soll ein Workshop nach sexualpädagogischen Standards entwickelt werden, welcher an weiterführenden
Schulen gehalten werden soll. Die Mitglieder sollen zu einer professionellen und verantwortungsvollen
Vermittlung der Themen ausgebildet werden.
Weiter Vereinsmittel sind die Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen, Versammlungen, Workshops oder
Arbeitskreisen.
Die zur Erreichung der Vereinszwecks erforderlichen finanziellen Mittel werden durch folgende Quellen
aufgebracht:
Fördergelder und Zuschüsse von öffentlichen Einrichtungen, Universitäten, Körperschaften, Stiftungen
oder vergleichbaren Institutionen.
Freiwillige Zuwendungen und Spenden Dritter.
Einnahmen aus im Rahmen des Vereinszwecks durchgeführten Veranstaltungen oder Projekten.
Spenden oder Förderungen dürfen keinen Einfluss auf die Vereinsorgane oder Entscheidungsprozesse haben.
Eine finanzielle Zuwendung - gleich welcher Art - begründet keine Rechte auf Mitgliedschaft, Stimmrecht
oder
Ämter innerhalb des Vereins. Alle Vereinsfunktionen sind ausschließlich nach Maßgabe der Statuten und
demokratischer Beschlussfassung zu besetzen.
Sämtliche finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden. Eine
Gewinnerzielung oder Ausschüttung an Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliche
Mitglieder sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind
solche, die den Verein und seine Tätigkeiten auf jegliche andere Weise fördern.
Ordentliche Mitglieder können durch einen Entscheid des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind solche, die aufgrund hervorragender Leistungen im Rahmen der Vereinstätigen zu
solchen ernannt wurden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Ausbildung, die
der Verein anbietet, in Anspruch zu nehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen
Mitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie verpflichten sich somit sich aktiv
an den
Tätigkeiten des Vereins zu beteiligen.
Verletzung der in den Statuten festgelegten Pflichten kann zum Ausschluss auf Beschluss des Vorstands
führen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erwerben kann jede unbescholtene natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet
hat, vorzugsweise an einer österreichischen Hochschule eingeschrieben ist und sich den Zielen des Vereins
verbunden fühlt.
Zum Erlangen der Mitgliedschaft findet nach der Bewerbung ein Vorstellungsgespräch mit einem der
Vorstandsmitglieder statt. Der Vorstand kann Richtlinien für die Aufnahme von Mitgliedern festlegen. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen durch eine Entscheidung des Vorstands mit einfacher Mehrheit
verweigert werden.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese
Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des
Vereins
bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme von Mitgliedern bis dahin durch die Gründer des Vereins.
§ 7 Mitgliedsbeiträge und Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
Der Austritt kann in den ersten sieben Tagen jedes Monats erfolgen. Mitglieder sind jedoch verpflichtet
ihre Tätigkeiten im Verein für den Rest des Monats noch weiterzuführen. Der Austritt wird mit dem ersten
Tag des darauffolgenden Monats gültig und befreit einen somit von jeglichen Verpflichtungen gegenüber dem
Verein.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn er dies aufgrund mehrfacher oder außerordentlicher
Pflichtverletzung, sowie Vereinsschädigung für nötig erachtet. Dies kann aufgrund grober Verletzungen von
Mitgliedspflichten, unehrenhaftem Verhalten, sowie Verhalten, das den Ruf des Vereins schädigt, verfügt
werden.
§ 8 Organe des Vereins und ihre Aufgaben
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§12), der Vorstand (§§ 9 bis 11), die Rechnungsprüfer
(§13), der Beirat (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 14).
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier ordentlichen Vereinsmitgliedern, und zwar aus Obfrau/mann und seinem/ihrer
Stellvertreter/in, Schriftführer/in, sowie Rechnungsführer/in.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl
eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Sollte ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner/ihrer Amtszeit abtreten, kann der verbleibende Vorstand einen
Nachfolger für die verbleibende Amtszeit wählen.
Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 2 Jahre. Erfolgt die Neuwahl nicht rechtzeitig vor ihrem
Ablauf, so läuft sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter. Eine Wiederwahl aktiver Mitglieder ist
möglich. Jede Funktion
im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer
Stellvertreter/in,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf
jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte
von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Obmann/Obfrau den Ausschlag.
Von jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll angefertigt. Dieses ist von dem/der Obmann/Obfrau und
dem/der Schriftführer/Schriftführerin zu unterschreiben.
Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch
Enthebung und Rücktritt.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird wirksam, sobald ein Ersatzmitglied gewählt wurde.
§ 10 Besondere Obliegenheiten des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind.
Dem Vorstand fallen in seinen Wirkungsbereich insbesondere folgende Angelegenheiten:
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis.
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 12 dieser Statuten.
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss.
Verwaltung des Vereinsvermögens.
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in und der/die
Stellvertreter/in unterstützen den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des/der Schriftführers/Schriftführerin,
in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des/der Kassiers/Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines
anderen Vorstandsmitglieds.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Im Fall der
Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des/der Schriftführers/Schriftführerin oder des/der
Kassiers/Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.
Vorschlagen von Mitgliedern, die aufgrund ihrer Tätigkeiten im Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
sollen.
§ 12 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine
ordentliche Generalversammlung findet ein Mal innerhalb eines Rechnungsjahres statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen
Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, Verlangen der
Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), oder Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail zu informieren. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand, in Absprache mit dem Vorstand durch die/den Rechnungsprüfer/in, oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung
sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt der/die Rechnungsführer/in den
Vorsitz.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Beschlussfassung über den Voranschlag.
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer.
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein. Entlastung des Vorstands.
§ 13 Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den
Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung.
§ 14 Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, Zusammensetzung und Art der
Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung
Zur Beilegung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten wird eine interne
Schlichtungseinrichtung eingerichtet. Diese ist kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO, sondern
eine vereinsinterne Vermittlungsstelle.
Die Schlichtungseinrichtung besteht aus drei festgelegten Mitgliedern des Vereins. Jedes
streitbeteiligte Mitglied benennt innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand ein Mitglied
der Schlichter/innen. Diese beiden Schlichter/innen wählen gemeinsam innerhalb von weiteren 14 Tagen eines
der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung zur/m Vorsitzenden der Schlichtungsangelegenheit. Kommt keine
Einigung zustande, entscheidet das Los unter den von beiden vorgeschlagenen Personen.
Die Schlichtungseinrichtung hat allen Streitparteien rechtliches Gehör zu gewähren und auf eine gütliche
Einigung hinzuwirken. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen. Das
Verfahren ist vertraulich und schriftlich zu dokumentieren. Es sind keine Verfahrenskosten zu entrichten.
Die Entscheidung der Schlichtungseinrichtung ist vereinsintern endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist
erst zulässig, nachdem das Schlichtungsverfahren abgeschlossen oder ohne Einigung oder ohne Einigung
beendet wurde.
Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung werden für die Dauer von zwei Jahren bestellt;
Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist nach denselben Regeln ein
Ersatzmitglied zu bestellen.
§ 15 Beirat
Der Beirat besteht aus drei außerordentlichen Mitgliedern des Vereins, die vom Vorstand auf die Dauer
von zwei Jahren bestellt werden. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion und unterstützt den Vorstand in fachlichen und
strategischen Fragen, insbesondere in Angelegenheiten der Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des
Vereins.
Der Vorstand soll dem Beirat Veröffentlichungen in Form von Kampagnen, Presseaussendungen und ähnlichem
vorlegen. Die Mitglieder des Beirats haben die Möglichkeit einer Stellungnahme. Erhält der Vorstand binnen 7
Tagen keine Rückmeldung der Beiratsmitglieder, wird die mangelnde Rückmeldung als Zustimmung
interpretiert.
§ 16 Bestimmung über die freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, wird dieses an Vereine mit ähnlichen Zwecken übertragen.